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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Letze Änderung: 31.01.2022

Geltung unserer Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Angebote, Auftrags­bestätigungen und Verträge (unter Einschluss von Rahmenverträgen) der MQS-Automotive für Qualitätsdienstleistungen, Resident Engineering oder sonstige Leistungen. Vereinbarungen, die abweichend oder ergänzend zu den AGB getroffen wurden, gehen den AGB vor, sofern diese zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden.

Wir führen die uns erteilten Aufträge als Werkunternehmen nach § 831 BGB (Haftung für Verrichtungs­­gehilfen) ausschließlich auf Grundlage unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen aus. Unsere Auftraggeber erkennen diese Geschäftsbedingungen mit der Auftragserteilung an.

Von diesen Bedingungen abweichende AGB des Kunden sind, auch wenn die Firma MQS-Automotive in Kenntnis dieser Bedingungen vorbehaltlos Leistungen erbringt, nur dann und insoweit gültig, wenn und soweit diese schriftlich von der MQS-Automotive ausdrücklich als anstelle dieser AGB geltend bestätigt worden sind. Änderungen und Abweichungen sind schriftlich zu vereinbaren. Ohne eine abweichende schriftliche Vereinbarung gehen unsere allgemeinen Geschäfts- und Zahlungs­bedingungen den Geschäfts­bedingungen unserer Vertragspartner vor, andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Jede Änderung dieser AGB durch die MQS-Automotive wird Vertragsinhalt zwischen der MQS-Automotive und dem Kunden, wenn der Kunde dieser Änderung zustimmt oder innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der Änderung nicht schriftlich widerspricht.

Angebote und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Auftragserteilungen des Kunden gelten stets als verbindlich. Der Vertrag kommt nach schriftlicher Auftrags­erteilung mittels des unterschriebenen Auftragsformulars/Dienstleistungsvertrages, Zusendung einer schriftlichen Bestellung oder durch die Ausführung der übertragenen Leistung zustande und gilt für die Dauer der Projekt­laufzeit (bei Resident Engineer Tätigkeiten).

Falls der Auftraggeber zur Auftragsabwicklung eine eigene Bestellnummer benötigt, ist der Auftrag­geber verpflichtet, diese unverzüglich der MQS-Automotive zur Verfügung zu stellen. Die MQS-Automotive fordert die Bestellnummer bereits bei Auftragserteilung im Auftragsformular. Für die nachträgliche Bestellnummer-Übermittlung ist ausschließlich der Auftraggeber zuständig.

Es besteht während der Projektlaufzeit beiderseits kein ordentliches Kündigungsrecht. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Sollte es jedoch hierzu kommen, wird eine Vertragsstrafe mit einer Höhe von einem Quartalsumsatz fällig. Jede Kündigung hat schriftlich an den anderen Vertragsteil zu erfolgen.

Der Auftraggeber unterstützt die MQS-Automotive umfassend bei der Leistungserbringung und hat hierfür die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere sind schriftliche Arbeits­anweisungen als Auftragsgrundlage an die MQS-Automotive vor Beginn der Aktion zu übermitteln.

Liefer-/Leistungsbedingungen

Ein Liefer- bzw. Leistungstermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von MQS-Automotive schriftlich vereinbart und versteht sich freibleibend, unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei MQS-Automotive oder bei einem Unternehmen, von dem die MQS-Automotive die Ware oder Leistung ganz oder teilweise bezieht, eintreten. Diese Umstände und Hindernisse verlängern den Liefertermin bzw. Leistungstermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle eventuell vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des Umstandes und Hindernisses. Die MQS-Automotive behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch einen Umstand oder ein Hindernis hervorgerufene Liefer- oder Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies nicht von der MQS-Automotive zu vertreten ist.

Die Einhaltung schriftlich vereinbarter Lieferfristen bzw. Fristen zur Erbringung von Leistungen setzt voraus, dass der Kunde sämtliche für die Lieferung bzw. Erbringung der Leistung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellt, insbesondere die ihm jeweils obliegenden Mitwirkungshandlungen erbringt. Anderenfalls verlängert sich die Lieferfrist bzw. die Frist zur Erbringung der Leistung angemessen.

Die MQS-Automotive ist zu zumutbaren Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

Preise und Zahlungsbedingungen

Wir rechnen mit unseren Auftraggebern auf Grundlage der aktuell gültigen Preisliste oder nach der einzelvertraglichen Vereinbarung ab. Für den Umfang der Leistung und die Festlegung der Vergütung nach Festpreis oder Zeitaufwand ist der Dienstleistungsvertrag oder die Auftragsbestätigung maßgeblich. Weicht diese vom Auftrag oder von der Bestellung des Kunden ab, so ist sie dennoch maßgebend, wenn der Kunde dieser nicht unverzüglich widerspricht oder Leistungen von MQS-Automotive vorbehaltlos entgegennimmt.

Wartezeiten, die nicht von der MQS-Automotive verschuldet sind oder durch Dritte verursacht wurden, wie beispielsweise verzögerte Materialbereitstellung oder sonstige Verzögerungen, sind vom Auftrag­geber grundsätzlich zu vergüten.

Alle Preise verstehen sich netto und zuzüglich etwaiger Auslagen sowie der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Auslagen können insbesondere Reisekosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Telekommunikationskosten, Druckkosten, Kopierkosten sowie Portokosten beinhalten. Netto-Preise für Warenlieferungen verstehen sich einschließlich normaler Verpackung zuzüglich Versandkosten und/oder zuzüglich der Kosten für eine Transportversicherung – sofern eine solche im Einzelfall abgeschlossen wurde, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.

MQS-Automotive ist berechtigt, bei Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 4 Wochen Zwischenrechnungen am Monatsende des aktuellen Monats zu stellen. Für die Fälligkeit gelten die vorstehenden Regelungen.

Die Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ohne Abzug zu leisten. Überweisungskosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Nach diesem Zeitraum werden die gesetzlichen Verzugszinsen und der weitere Verzögerungsschaden geschuldet. Fehlende Bestellnummern sind, wenn die Bestellnummer vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt wurde, kein Ablehnungsgrund der Rechnung und führen nicht zur Verlängerung des Zahlungszieles. Neuausstellungen von Rechnungen wegen fehlender oder falscher Angaben bei der Auftragserteilung werden mit 35,– Euro berechnet. MQS-Automotive ist bei Nichteinhaltung des Zahlungsziels zur fristlosen Vertragskündigung berechtigt. MQS-Automotive behält sich vor, Schecks oder Wechsel abzulehnen. Ihre Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch die MQS-Automotive ausdrücklich anerkannt sind.

Einräumung von Nutzungsrechten

An etwaigen im Rahmen der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch die MQS-Automotive geschaffenen schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnissen (z.B. Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster oder Geschmacksmuster) stehen der MQS-Automotive sämtliche ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zu. Der Kunde erhält einfache Nutzungsrechte ausschließlich für den vertraglich vorgesehenen Zweck. Die weitere Einräumung von Nutzungs-, Weitergabe- oder Bearbeitungsrechten gegenüber dem Kunden bedarf stets einer gesonderten ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung.

Sachmängelhaftung

Hinsichtlich erbrachter Dienstleistungen haftet MQS-Automotive nicht für einen vom Kunden bezweckten wirtschaftlichen oder sonstigen Leistungserfolg. MQS-Automotive übernimmt keine Garantie im Rechtssinne für das Vorliegen bestimmter Beschaffenheiten der Leistungs- und Vertragsgegenstände, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart, sofern nicht zwingende Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen.

Im Falle von Sachmängeln an den Leistungsgegenständen erfolgt nach Wahl von MQS-Automotive Nachbesserung oder Nachlieferung. Ausgetauschte Teile gehen entschädigungslos in das Eigentum von MQS-Automotive über. Falls MQS-Automotive gerügte Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt oder zwei Nachbesserungsversuche fehlschlagen, ist der Kunde berechtigt, entweder vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung zu verlangen. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatz wegen des Mangels zu, sofern nicht zwingende Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen. Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr nach Abnahme bzw. Übergabe des Leistungs- oder Vertragsgegenstands, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen. Der Mangel muss unverzüglich angezeigt werden, sofern nicht zwingende Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen.

Gewährleistungsansprüche gegen MQS-Automotive sind ausgeschlossen, wenn der Kunde Veränderungen oder Eingriffe in/an den Leistungsgegenständen vornimmt oder diese unsachgemäß benutzt. Die Gewährleistung entfällt nicht, soweit der Kunde nachweisen kann, dass die Veränderungen, die Eingriffe oder die unsachgemäße Benutzung nicht mit dem geltend gemachten Mangel in Verbindung stehen. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Kunden als unmittelbarem Vertragspartner von MQS-Automotive zu und sind nicht abtretbar.

Haftung

Soweit nicht aus diesen AGB oder anwendbaren zwingenden Rechtsvorschriften etwas anderes hervorgeht, sind sämtliche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen die MQS-Automotive, ihre Organe, gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.

Die Haftung des Auftragnehmers für jede Form der Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist jede Haftung des Auftragnehmers für Leistungsstörungen, die er nicht zu vertreten hat.

Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den Betrag des Auftragswertes des Monats beschränkt, in dem der Schaden eingetreten ist, höchstens jedoch auf 5000 Euro.

Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt 12 Monate ab Beginn der gesetzlichen Verjährung. Dies gilt nicht für die Haftung aus Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Fehlen einer zugesicherten Beschaffenheit. Sind Teilleistungen oder -abnahmen durch­geführt worden, beginnt die Verjährungsfrist mit Ablieferung der jeweiligen Teilleistung bzw. mit der Teilabnahme.

Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen der MQS-Automotive aus der laufenden Geschäftsbeziehung behält sich die MQS-Automotive das Eigentum an gelieferten Leistungs­gegenständen vor. Vor dem Übergang des Eigentums ist die Verpfändung oder Sicherungs­übereignung der Ware untersagt. Eine Weiterveräußerung ist nur im Rahmen eines ordnungs­gemäßen Geschäftsganges gestattet. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits bei Vertragsschluss seine Kaufpreisforderung gegen den Erwerber in voller Höhe an die MQS-Automotive ab.

Ist der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein und ergeben sich sonst berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit, so ist er nicht mehr berechtigt, über die Ware zu verfügen. Die MQS-Automotive kann in einem solchen Fall die Einziehungsbefugnis des Kunden gegenüber dem Warenempfänger widerrufen. Die MQS-Automotive ist dann berechtigt, Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der Forderungen auf die MQS-Automotive zu benachrichtigen und die Forderungen des Kunden gegen die Warenempfänger einzuziehen.

Mitwirkung des Kunden

Der Kunde ist sich bewusst, dass die MQS-Automotive zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen auf die Mitwirkung des Kunden angewiesen ist. Der Kunde verpflichtet sich auf entsprechende Aufforderung, sämtliche für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen und für die Durchführung beauftragter Dienstleistungen durch die MQS-Automotive, den Mitarbeitern von der MQS-Automotive sowie etwaigen Subunternehmern oder Erfüllungsgehilfen von der MQS-Automotive, die mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen befasst sind bzw. beauftragt wurden, einen ausreichenden Zugang zu seinen Räumlichkeiten und Systemen zur Verfügung zu stellen, sofern dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist.

Der Kunde ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten insbesondere auch dazu verpflichtet, bei Bedarf für Mitarbeiter der MQS-Automotive, die mit der Erbringung von Dienstleistungen befasst sind, unentgeltlich und rechtzeitig geeignete Räume zur Verfügung zu stellen, in denen auch Unterlagen, Arbeitsmittel oder Datenträger sicher aufbewahrt werden können. Sämtliche Mitwirkungsleistungen des Kunden erfolgen unentgeltlich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht fristgemäß, so kann die MQS-Automotive dem Kunden eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten setzen. Erfolgt die Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht innerhalb der von der MQS-Automotive gesetzten Frist, so ist die MQS-Automotive zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Weiter gehende Ansprüche von der MQS-Automotive bleiben im Falle der Kündigung unberührt.

Rechte Dritter

Die Vertragspartner sind verpflichtet, ihnen zugänglich gemachte und/oder sonst ihnen bekannt gewordene geheimhaltungsbedürftige Informationen und/oder Kenntnisse über geschäftliche oder betriebliche Interna über den jeweils anderen Vertragspartner und/oder dessen Geschäftspartner, gleich welcher Art, die ihrer Art nach nicht für die Allgemeinheit bestimmt sind, streng vertraulich zu behandeln und unbefristet Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung gilt nicht, sofern der grundsätzlich zur Geheimhaltung verpflichtete Vertragspartner nachweist, dass ihm diese Informationen schon vor der Zusammenarbeit mit dem anderen Vertragspartner bekannt waren, von berechtigten Dritten mitgeteilt worden sind oder ohne Verschulden des zur Geheimhaltung verpflichteten Vertragspartners bekanntgeworden sind.

Es wird klargestellt, dass die Pflicht zur Geheimhaltung nicht für vom Kunden erstellte Werke sowie vom Kunden erbrachte Dienstleistungen gilt, es sei denn diese haben geheimhaltungsbedürftige Informationen wie oben genannt zum Gegenstand.

Die Parteien verpflichten sich auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz.

Rechte Dritter

Der Kunde steht dafür ein, dass dann, wenn die MQS-Automotive den Auftrag nach dessen Vorgaben ausführt, dieser keine Rechte Dritter verletzt. Wird die MQS-Automotive von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, die MQS-Automotive von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die MQS-Automotive im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten zu tragen hat.

Vertragsänderungen

Wird eine in diesem Vertrag nicht vorgesehene Leistung verlangt, so soll der Auftragnehmer ein schriftliches Nachtragsangebot erstellen. Das Nachtragsangebot soll auch Ausführungen zu einer eventuellen Veränderung von Terminen enthalten.

Schlussbestimmungen

Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem zwischen ihm und der MQS-Automotive bestehenden Vertragsverhältnis auf Dritte zu übertragen, es sei denn, dass MQS-Automotive dieser Übertragung vorab in schriftlicher Form zugestimmt hat.

Individuelle Abweichungen und/oder Ergänzungen der Regelungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Das Recht der MQS-Automotive zur einseitigen Änderung ihrer AGB bleibt hiervon unberührt.

Es gilt das jeweilige nationale Recht des Landes, in dem sich der Geschäftssitz von der MQS-Automotive befindet. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) und die Bestimmungen des Kollisionsrechts, die die Anwendung eines anderen Rechts verlangen würden, sind ausgeschlossen.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll die gesetzliche Regelung gelten. Ist eine gesetzliche Regelung nicht vorhanden, so ist die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Regelung zu ersetzen. Entsprechendes gilt für das Vorliegen von Regelungslücken.

Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung wird das für den Geschäftssitz von der MQS-Automotive zuständige Gericht vereinbart.

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